Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lizenzvereinbarungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 31. Mai 2023

Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 75
21629 Neu Wulmstorf

§ 1 Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen (Service-) Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG (nachstehend JST genannt).

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die JST nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn JST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 I Satz 1 BGB.

1.4 Auch wenn JST, in Kenntnis von Bedingungen des Auftraggebers, welche von diesen Bedingungen abweichen oder entgegenstehen, Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Bedingungen.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

2.1 Vertragsangebote von JST sind freibleibend, sofern im Angebot keine Bindefrist vermerkt ist.

2.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von JST maßgebend.

2.3 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation oder der Bauart behält sich JST auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen und diese dem technischen Fortschritt entsprechen. Der Auftraggeber wird sich darüber hinaus mit darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen von JST einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber
zumutbar sind.

2.4 Teillieferungen sind zulässig.

2.5 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn JST kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

3.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von JST zu vertreten ist, kann Jungmann den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von JST zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40%, ist der Auftraggeber berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Vertrag zu kündigen.

3.3 Berücksichtigt JST Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.4 Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskont-Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

§ 4 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes oder von Ausführungszeiträumen erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von JST liegen, z. B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs -und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Ausführungsfrist.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald JST die Ware oder die Leistung dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und dies dem Auftraggeber anzeigt. Eine gesonderte Abnahme ist nicht vereinbart.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 JST behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Auftraggeber und JST erfüllt sind.

6.2 Übersteigt der Wert sämtlicher für JST bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird JST auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von JST freigeben.

6.3 JST ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Mängelansprüche

7.1 Ist ein Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, JST unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

7.2 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.3 Mängelansprüche verjähren nach 24 Monaten seit Lieferung bzw. Leistungserbringung. Im Falle der Nachbesserung beginnt die Verjährung erneut zu laufen, endet jedoch spätestens 36 Monate nach ursprünglicher Lieferung bzw. Leistungserbringung.

§ 8 Haftung

8.1 Für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet JST – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit ihrer Inhaber / Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen, hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JST auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden sofern nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.3 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzung

9.1 Alle gewerblichen Schutzrechte verbleiben im Eigentum von JST. JST erteilt dem Auftraggeber, auch bezogen auf Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, nur insoweit ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an etwaigen gewerblichen Schutzrechten, soweit dies zur Nutzung der Liefergegenstände / Leistungen notwendig ist.

9.2 Dem Auftraggeber wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehreren Systemen als vertraglich vereinbart ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von JST zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JST. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 10 Sonstiges

10.1 Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche und unbewegliche Sachen, des
einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von JST zuständige Gericht, wobei es JST vorbehalten bleibt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung oder die Forderung wegen derer das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von JST zulässig.

10.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

10.4 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von JST.

JST-Lizenzvereinbarungen zur Nutzung von Software

Gültig ab 31. Mai 2023

Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 75
21629 Neu Wulmstorf

1. Gegenstand des Vertrages
2. Definitionen
3. Vervielfältigungsrechte und Lizenzbeschränkungen
4. Updates/Upgrades
5. Freigabe-Kandidaten /Vor-Versionen
6. Immaterialgüterrechte
7. Verschwiegenheitspflicht
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
9. Eingeschränkte Gewährleistung und Haftungsausschluss
10. Begrenzung der Schadensersatzpflicht
11. Schlussbestimmungen
12. Gerichtsstand
13. Abwehrklausel
14. Willenserklärung

1. Gegenstand des Vertrages

a) Wichtig: Bei diesem Software-Lizenzvertrag handelt es sich um ein rechtlich bindendes Dokument zwischen dem Lizenznehmer (entweder als natürliche oder juristische Person) und der Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend JST genannt), also der Lizenzgeberin. Der Lizenznehmer hat diese aufmerksam zu lesen, bevor die Software installiert und benutzt wird. Durch diesen Vertrag wird die Nutzungsbefugnis im nachfolgenden Umfang an der Software übertragen; die gewährte Lizenz gilt nicht als Verkauf.

b) Diese Lizenzvereinbarung enthält außerdem Gewährleistungsinformationen und Haftungsausschlüsse. Durch Installieren, Kopieren oder Verwenden der Software erkennt der Lizenznehmer diese Vertragsbedingungen bedingungslos an. Andernfalls ist der Einsatz, also jegliche Verwendung und Installation verboten.

c) Diese Lizenzvereinbarung betrifft ausschließlich Software und Komponenten, die von der JST bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob im vorliegenden Dokument auch andere Softwareprogramme genannt oder beschrieben werden.

Diese Software und derer Komponenten dienen dem Zweck, von der JST mit dem Lizenznehmer vertraglich vereinbarte, Leistungen zur Verfügung zu stellen und darf ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden.

d) Unabhängig von der Anzahl der Medien, die dem Lizenznehmer bereitgestellt werden, darf er nur das Medium verwenden, das für den Server oder Computer geeignet ist, auf dem die Software installiert werden soll.

e) Der Lizenznehmer gewährt JST jederzeit, unter Einhaltung einer vertretbaren Mitteilungsfrist das Recht, die Einhaltung aller Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung zu überprüfen.

2. Definitionen

Die „Software“ bezeichnet das von JST entwickelte bzw. überlassene Softwareprogramm und dessen Updates/Upgrades, sowie alle zugehörigen Dokumente, Medien, Druckmaterialien und Online‐ bzw. elektronischen Dokumentationen.

3. Vervielfältigungsrechte und Lizenzbeschränkungen

a) JST gewährt dem Lizenznehmer eine begrenzte, nicht exklusive Lizenz.

b) Die Software darf ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass keine Rechte Dritter Parteien, wie z.B. seiner Anlagenlieferanten, durch die JST Software beeinträchtigt wird und stellt JST diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen der Dritten frei.

c) Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Vernichtung der Software, wenn er von JST hierzu aufgefordert wird, weil er sich nicht an die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gehalten hat. Alle anderen Rechte beider Parteien und alle anderen Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung sind jedoch auch nach Beendigung der Lizenzvereinbarung nach wie vor gültig.

d) Die Software darf so oft vervielfältigt werden und auf Rechnern des Lizenznehmers installiert werden, wie es in den vertraglichen Unterlagen festgelegt wurde. Installation in diesem Sinne bezeichnet jegliche Handlung, die geeignet ist, die Software bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Anwender der Software muss namentlich nicht benannt werden. Es kann sich um verschiedene Personen handeln. Die Verantwortung obliegt dem Lizenznehmer. Eine Unterlizenzierung an Dritte ist ausgeschlossen.

e) Zu keiner Zeit jedoch darf die Anzahl der gleichzeitigen Anwender, welche unter dieser Lizenz die Software verwenden, mehr als einen oder die Anzahl betragen, für welche der Lizenznehmer gegenüber JST Lizenzen zur gleichzeitigen Nutzung dieser Software erworben hat.

4. Temporäre Übertragung der Nutzungsrechte

a) Das Recht zur Nutzung der Software, welches unter dieser Lizenz eingeräumt wird, kann temporär nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes übertragen werden, nicht jedoch die Lizenz selber.

b) Überträgt der Lizenznehmer sein Recht zur Nutzung der Software temporär an Dritte (z.B. an einen Dienstleister, welcher für den Lizenznehmer vertraglich tätig ist), so übernimmt der Lizenznehmer die Verantwortung für den lizenzkonformen Einsatz der Software durch den Dritten. Der Dritte unterwirft sich durch die Benutzung der Software automatisch allen Bedingungen dieses Lizenzvertrages. Eine unentgeltliche Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte ist ausschließlich dann erlaubt, wenn dieser Dritte für den Lizenznehmer eine vertragliche Leistung erbringt, die in direktem Zusammenhang mit dem Einsatz dieser Software und der bestimmungsgemäßen Verwendung des zugehörigen JST-Produktes steht.

c) Es ist dem Lizenznehmer untersagt, die Software zu vermieten, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder eine Unterlizenz dafür zu vergeben.

5. Dauerhafte Übertragung aller Rechte

a) Die dauerhafte Übertragung aller Rechte, die sich aus diesem Lizenzvertrag ergeben, ist nur im Rahmen eines Verkaufs oder einer Überlassung des JST Produktes inkl. der zugehörigen Software möglich. Dabei wird vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Lizenznehmer keine Kopien der Software zurückbehält und der Empfänger die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages akzeptiert.

b) Mit jeglicher Art der Besitzübergabe des Produktes, zu welchem die Software gehört, erlischt die Lizenz des Übergebenden automatisch und wird auf den neuen Besitzer übertragen. Der neue Besitzer der Software akzeptiert durch die Nutzung in jeglicher Form alle Rechte und Pflichten dieses Lizenzvertrages.

c) Wenn es sich bei der Software um ein Update/Upgrade handelt, muss der Lizenznehmer auch alle vorherigen Versionen der Software, auf die sich das Update/Upgrade bezieht, weitergeben. Testversionen oder nicht zum Wiederverkauf überlassene Versionen der Software dürfen weder verkauft noch überlassen werden.

6. Verbot des Reverse Engineering

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt oder Teile davon zurückzuentwickeln, zu ändern, zu kombinieren, anzupassen, zu übersetzen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder anderweitig in ein von Menschen lesbares Format zu bringen.

7. Updates/Upgrades

Wenn es sich bei der vorliegenden Kopie der Software um ein Update/Upgrade von einer früheren Version handelt, wird diese auf der Basis eines Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Durch Installation und Benutzung einer solchen Kopie der Software erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass der vorherig Endbenutzerlizenzvertrag automatisch durch diesen ersetzt wird und verzichtet auf die Verwendung der früheren Version der Software.

8. Freigabe-Kandidaten / Vor-Versionen

a) Sollte es sich bei der vom Lizenznehmer erhaltenen Software um eine Beta-, Demonstrations-, Prüfungs- oder Evaluierungssoftware (zusammengefasst als „Test-Software“) handeln, übernimmt JST keinerlei Gewährleistung. Der Lizenznehmer stimmt überein, dass jegliche Benutzung dieser Test-Software auf sein eigenes Risiko erfolgt und er für möglicherweise auftretende Schäden, wie z.B. Datenverluste, Verlust von Vermögen, entgangenen Gewinn, Geschäftsunterbrechungen sowie andere Kapital- oder Personenschäden, alleine eintreten muss. Jegliche Haftung von JST für die Test-Software und für etwaige Schäden aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Test-Software ist vollumfänglich ausgeschlossen, es sei denn JST hat einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht, schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt hat, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

b) Der Lizenznehmer kann aus der Lizenz zur Benutzung der unter Test Software keinerlei Rechte ableiten; insbesondere nicht, eine Weiterentwicklung der Software verlangen, eine Erstattung der Ihm entstandenen Aufwendungen für den Test, die Begutachtung oder jegliche andere Benutzung der Software verlangen.

9. Immaterialgüterrechte

Diese Lizenz gewährt dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung der Software. Die JST behält sämtliche Eigentumsrechte, einschließlich aller Rechte des geistigen Eigentums, an der Software, sowohl als unabhängiges Werk als auch als Werk, das als Basis für von Ihnen entwickelte Anwendungen dient, sowie allen Kopien davon. Alle nicht ausdrücklich in diesem Lizenzvertrag gewährten Rechte, einschließlich aller in- und ausländischen Urheberrechte, verbleiben bei JST. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von JST zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JST.

10. Verschwiegenheitspflicht

a) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Erkenntnisse, die er durch jegliche Art der Benutzung der Software erlangt, geheim zu halten und nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben.

b) Jede funktionelle Beschreibung zur Software, insbesondere auch deren Quellcodes, die Know-how, wie den Aufbau von Modulen der Software erkennen lassen oder ermöglichen, ist unzulässig.

c) Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

11. Untersuchungs‐ und Rügepflicht

a) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation unverzüglich, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen untersuchen. Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen JST sofort nachweislich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

b) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen von Kaufleuten nach Entdeckung unverzüglich im Sinne des § 377 HGB unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

12. Eingeschränkte Gewährleistung

a) Die Software von JST ist frei von Sachmängeln, wenn Sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler. JST gewährleistet nicht, dass die Software frei von Fehlern ist oder unterbrechungsfrei funktioniert. JST gewährleistet weiterhin keine Kollisionsfreiheit mit anderer Hard- oder Software. JST hat die Software auf übliche Malware überprüft, kann jedoch keine Virenfreiheit bezogen auf Viren, die nicht durch übliche Virenscanner entdeckt werden, zusagen. Sofern der Einsatz der Software den Zugriff auf IT-Infrastrukturen des Lizenznehmers ermöglicht, ist ausschließlich der Lizenznehmer für die Einhaltung aller Sicherheitsaspekte, insbesondere der Zugriffssicherheit, zuständig.

b) Unrichtige Verwendungshinweise/Montageanleitungen/Einbauanleitungen lösen keine Sachmängelansprüche aus. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen von Zulieferern/Vormateriallieferanten übernimmt JST nicht. JST
übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software allen Anforderungen des Lizenznehmers entspricht.

c) Die Software ist nicht für die Verwendung in Gefahrenumgebungen, die ausfallsichere Kontrollmechanismen erfordern, konzipiert, vorgesehen oder lizenziert. Dies gilt einschließlich und ohne Ausnahme insbesondere in den folgenden Bereichen: Entwurf, Konstruktion, Wartung oder Betrieb von Nuklearanlagen, Flugverkehrs- oder Flugkommunikationssystemen, Flugsicherungssystemen sowie Lebenserhaltungs- oder Waffensystemen sowie in Bereichen, in denen ein Ausfall oder eine Fehlfunktion zu Todesfällen, Personenschäden oder schwerwiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen könnte. Die Software enthält möglicherweise Unterstützung für Programme, die in .NET geschrieben wurden.

Die .NET-Technologie ist nicht für Verwendung oder Weiterverkauf als Online-Steuersoftware in gefahrträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der ein störungsfreier Betrieb erforderlich ist. JST weist hiermit jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung der Eignung dieser Software oder Teile dieser Software für die zuvor genannten oder ähnlichen Zwecke zurück.

d) Die zuvor genannten Punkte (a) bis (c) gelten ebenso für die Verwendung von Updates/Upgrades der Software.

e) Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl von JST durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Software. Die Leistungen beschränken sich auf Leistungen am Sitz des Lizenznehmers, wobei JST berechtigt ist, die Übersendung des Produkts an die Betriebsstätte von JST zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder den Lizenzpreis mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

f) Mängelansprüche verjähren vorbehaltlich abweichender gesonderter Vereinbarungen 24 Monate nach Lieferung der Software. Für nachgebesserte Software beginnt die Verjährung erneut zu laufen, endet jedoch spätestens 36 Monate nach Beginn der ursprünglichen Verjährung.

13. Haftung

Die Haftung von JST aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag für etwaige Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall des Auftraggebers oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen und im Übrigen pro Jahr auf die jährliche Nettovergütung beschränkt. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten allesamt dann nicht, sofern JST vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt hat, einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

14. Schlussbestimmungen

a) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine neue wirksam ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.

b) Dieser Lizenzvertrag enthält alle Vereinbarungen zwischen JST und dem Lizenznehmer bezüglich des Vertragsgegenstandes und schließt alle vorherigen oder gleichzeitigen Nebenvereinbarungen der Parteien, Vertretern der Parteien oder deren Mitarbeitern, aus. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass jegliche Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen in schriftlicher oder mündlicher Form, welche ihm in Bezug auf die lizenzierte Software übergeben werden, gegenstandslos ist.

c) In dieser Software enthaltene Marken, Handelsnamen, Produktnamen und Logos von JST und Dritten sind möglicherweise Marken oder eingetragene Marken der jeweiligen Rechtsinhaber. Die Manipulation von Marken, Markennamen, Produktnamen, Logos und allen anderen marken- oder urheberrechtlich geschützten Symbolen oder Bezeichnungen in der Software ist untersagt. Dieser Lizenzvertrag berechtigt den Lizenznehmer nicht zur Verwendung der genannten Objekte.

15. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Lizenzbeziehung ist Buxtehude. Es gilt deutsches Recht.

16. Abwehrklausel

Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht Vertragsgegenstand.

17. Willenserklärung

Der Lizenznehmer bestätigt, dass er den vorliegenden Vertrag gelesen hat und damit einverstanden ist, an diese Konditionen gebunden zu sein. Jegliche andere Art der Vereinbarung, die vorher mündlich oder schriftlich getroffen wurde, wird somit abgelöst und durch diesen Vertrag ersetzt.